Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen (AGB)

snapmate Fotobox (getMate) – Fotobox-Verleih

Stand: September 2026 (06.09.: regionale Abholung statt Versand, § 7a Funktionstest, technische Voraussetzungen, 25 €-Verzugspauschale, Rabattcode-Korrektur), Vermieter: getMate (Marke snapmate Fotobox), Inhaber Sebastian Kallmeier, Meisenweg 5, 92711 Parkstein, E-Mail: info@snapmate.de


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vermietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung einer Fotobox nebst Zubehör (nachfolgend „Mietgegenstand") zwischen getMate (Marke snapmate Fotobox), Inhaber Sebastian Kallmeier, Meisenweg 5, 92711 Parkstein (nachfolgend „Vermieter") und dem Kunden (nachfolgend „Mieter").

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Der Vermieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Alle ausgewiesenen Preise sind Endpreise; ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt nicht.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website oder in Werbematerialien ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.

(2) Der Mieter übermittelt eine unverbindliche Anfrage (Website-Formular oder E-Mail). Auf dieser Grundlage erstellt der Vermieter ein persönliches Angebot in Textform, das 14 Tage ab Zugang verbindlich bleibt.

(3) Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mieter das Angebot annimmt (in Textform, z. B. per E-Mail) und der Vermieter dem Mieter eine Auftragsbestätigung übersendet. Maßgeblicher Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Mieter.

(4) Der reservierte Termin ist erst mit vollständigem Zahlungseingang (§ 3) verbindlich für den Mieter blockiert.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt der im Angebot genannte Mietpreis (Endpreis, § 19 UStG). Er umfasst die im Angebot aufgeführten Leistungen (Fotobox, Zubehör, vereinbartes Druckkontingent, sofern nicht abweichend vereinbart). Die Übergabe erfolgt ausschließlich durch regionale Abholung (§ 6); ein Versand findet nicht statt.

(2) Der gesamte Mietpreis ist mit der Buchung fällig. Der Vermieter stellt dem Mieter mit Zustandekommen des Vertrags (Auftragsbestätigung) die Rechnung über den vollständigen Mietpreis aus. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, in jedem Fall jedoch vor dem Veranstaltungstermin, per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen.

(3) Der reservierte Termin ist erst mit vollständigem Zahlungseingang verbindlich blockiert. Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, kann der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

(4) Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Verringerung des Mietpreises. Eine Kaution wird nicht erhoben. Storniert der Mieter, erhält er den bereits gezahlten Mietpreis abzüglich der nach § 5 anfallenden Stornopauschale zurück.

§ 3a Aktions-Rabattcodes

(1) Aktions-Rabattcodes, die der Vermieter im Rahmen von Werbeaktionen unentgeltlich ausgibt (z. B. „Freunde werben"), können nach Maßgabe der jeweils gültigen, auf snapmate.de veröffentlichten Rabattcode-Bedingungen eingelöst werden. Es handelt sich um einen reinen Preisnachlass ohne eigenen Geldwert, nicht um einen bezahlten Wertgutschein.

(2) Solche Rabattcodes sind nur bei Buchung einer Fotobox-Vermietung und nur für die in den Rabattcode-Bedingungen genannten Pakete einlösbar, nicht mit anderen Rabattcodes, Gutscheinen oder Aktionen kombinierbar, nicht auszahlbar und innerhalb der genannten Frist zu verwenden. Der Code ist bei der Buchungsanfrage anzugeben; eine nachträgliche Anrechnung auf bereits laufende oder abgeschlossene Buchungen ist ausgeschlossen.

(3) Wird eine Buchung, bei der ein Rabattcode eingelöst wurde, storniert, berechnet sich eine Stornopauschale nach § 5 vom tatsächlich zu zahlenden Mietpreis; der Rabattbetrag wird nicht ausgezahlt. Der Rabattcode kann im Rahmen seiner ursprünglichen Gültigkeit erneut verwendet werden.

(4) Korrektur fehlerhafter Codes. Beruht ein Rabattcode oder Gutschein auf einem vom Vermieter festgestellten technischen Fehler, einer Unstimmigkeit oder einem Systemfehler (etwa ein Code, der fehlerhaft erstellt, versehentlich mehrfach gewährt oder falsch verrechnet wurde), darf der Vermieter den Code sperren, anpassen oder die Verrechnung berichtigen. Wurde ein solcher Code bereits eingelöst, wird die Buchung so abgerechnet, wie sie bei korrektem Code abzurechnen gewesen wäre; der Vermieter informiert den Mieter darüber in Textform und legt den Fehler auf Verlangen offen. Ordnungsgemäß ausgegebene und ordnungsgemäß eingelöste Codes bleiben davon unberührt.

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Widerrufsbelehrung zu, die auch auf snapmate.de abrufbar ist.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vermieter die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Mieter dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter verliert. Beginnt der Vermieter auf ausdrückliches Verlangen des Mieters bereits während der Widerrufsfrist mit der Ausführung (z. B. individuelle Einrichtung von Startbildschirm, Foto-Layout oder Branding), schuldet der Mieter im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357a BGB).

(3) Unabhängig vom Widerrufsrecht kann der Mieter den Vertrag jederzeit nach Maßgabe der Stornobedingungen (§ 5) gegen Zahlung der dort geregelten pauschalen Stornokosten beenden.

§ 5 Stornierung / Rücktritt durch den Mieter

(1) Der Mieter kann die Buchung jederzeit in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.

(2) Bei Stornierung fallen folgende pauschale Stornokosten, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor dem Veranstaltungstermin, an:

Zeitpunkt der Stornierung Pauschale (Anteil des Mietpreises)
früher als 42 Tage (6 Wochen) vorher 30 %
42 bis 15 Tage vorher 50 %
14 bis 4 Tage vorher 80 %
weniger als 4 Tage vorher oder Nichtabnahme 90 %

(3) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, insbesondere weil der Termin anderweitig vermietet werden konnte. In diesem Fall schuldet der Mieter nur den geringeren bzw. keinen Betrag. Dem Vermieter bleibt umgekehrt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Der bereits gezahlte Mietpreis wird mit den Stornokosten verrechnet; den überschießenden Betrag erhält der Mieter binnen 14 Tagen zurück.

(5) Auf Wunsch des Mieters kann der Termin, soweit verfügbar, einmalig kostenfrei auf einen anderen Termin verschoben werden, wenn die Verschiebung früher als 14 Tage vor dem ursprünglichen Termin verlangt wird. Eine spätere Stornierung richtet sich nach Absatz 2, berechnet nach dem ursprünglichen Termin.

§ 6 Übergabe, Rückgabe und Gefahrtragung (regionale Abholung)

(1) Nur regionale Abholung, kein Versand. Die Fotobox wird ausschließlich regional per persönlicher Übergabe vermietet. Der Mieter holt den Mietgegenstand am vereinbarten Abholort ab und bringt ihn dorthin zurück. Ein Versand per Paketdienst findet nicht statt. Den Abholort teilt der Vermieter dem Mieter spätestens mit der Auftragsbestätigung mit.

(2) Abholung. Die Abholung ist am Tag vor dem gebuchten Veranstaltungstermin ab 10:00 Uhr möglich, zu einer zwischen den Parteien abgestimmten Uhrzeit.

(3) Rückgabe. Die Rückgabe erfolgt am Tag nach dem Veranstaltungstermin bis 15:00 Uhr. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, erfolgt die Rückgabe am darauffolgenden Montag bis 15:00 Uhr; der Samstag ist ein gewöhnlicher Rückgabetag. Beispiele: Veranstaltung am Freitag, Abholung Donnerstag ab 10:00 Uhr, Rückgabe Samstag bis 15:00 Uhr. Veranstaltung am Samstag, Abholung Freitag ab 10:00 Uhr, Rückgabe Montag bis 15:00 Uhr. Abweichende Zeiten (etwa bei mehrtägiger Miete) können in Textform vereinbart werden und gehen dann vor.

(4) Übergabeprotokoll. Bei Übergabe und Rücknahme prüfen Vermieter und Mieter den Mietgegenstand gemeinsam auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden. Das Ergebnis wird in einem Übergabeprotokoll (Anlage 3) festgehalten, das beide Seiten bestätigen (Unterschrift oder Textform, auch per Foto, genügt).

(5) Zustand bei Rückgabe. Der Mietgegenstand ist vollständig und in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, einschließlich sämtlichen Zubehörs und des nicht verbrauchten Druckmaterials (Papier, Farbband). Vom Mieter zu vertretende Schäden, grobe Verschmutzungen und fehlende Teile werden nach § 8 berechnet.

(6) Gefahrtragung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der persönlichen Übergabe an den Mieter über und endet mit der persönlichen Rücknahme durch den Vermieter am Abholort. Der Mieter führt den Transport selbst durch und trägt dessen Risiko; er sorgt für eine transportsichere Verladung und Sicherung. Von der Übergabe bis zur Rückgabe bewahrt der Mieter den Mietgegenstand vor Schäden, Verlust und dem Zugriff Unbefugter (§§ 7, 8).

§ 7 Pflichten des Mieters, Aufstellung, technische Voraussetzungen

(1) Aufstellort und Strom. Der Mieter stellt einen geeigneten Aufstellort (trocken, eben, überdacht) sowie einen geeigneten, abgesicherten 230-V-Stromanschluss in Aufstellnähe bereit. Schäden am Mietgegenstand, die auf einer ungeeigneten oder nicht abgesicherten Stromversorgung beruhen (etwa defekte Leitungen, ungeeignete Verlängerungen oder Mehrfachstecker im Außenbereich, Überspannung durch Stromaggregate), trägt der Mieter.

(2) Sonne und Hitze. Der Mietgegenstand ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Hitze zu schützen. Der eingebaute Fotodrucker arbeitet nur bis zu einer bestimmten Umgebungstemperatur; bei Überhitzung kann er den Druck einstellen oder beschädigt werden. Der Mieter wählt deshalb einen schattigen, temperierten Standort (nicht in praller Sonne, nicht direkt an Heizquellen). Schäden und Ausfälle durch Sonneneinstrahlung oder Hitze, gegen die der Mieter nicht vorgesorgt hat, gehen zu seinen Lasten.

(3) Regen und Wasser. Bei Nutzung im Freien ist der Mietgegenstand vor Regen, Spritzwasser und sonstiger Nässe zu schützen (etwa durch einen Pavillon oder einen überdachten Standort). Schäden durch Wasser, Witterung oder unsachgemäße Aufstellung, gegen die der Mieter nicht vorgesorgt hat, gehen zu seinen Lasten.

(4) Schäden durch Gäste und Dritte. Schäden, die Gäste des Mieters oder sonstige Dritte verursachen, denen der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes ermöglicht oder Zugang gewährt (etwa Veranstaltungsgäste, Personal der Location, beauftragte Dienstleister), trägt der Mieter nach Maßgabe des § 8 Abs. 1.

(5) Der Mieter behandelt den Mietgegenstand pfleglich, betreibt ihn ausschließlich bestimmungsgemäß nach der beiliegenden Anleitung und schützt ihn vor Diebstahl, Beschädigung und dem Zugriff Unbefugter. Er lässt den Mietgegenstand am Veranstaltungsort nicht unbeaufsichtigt an frei zugänglichen Stellen zurück.

(6) Untersagt sind das Öffnen des Gehäuses, technische Eingriffe, das Aufspielen fremder Software, das Bekleben oder dauerhafte Verändern der Oberflächen sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte (Untervermietung) ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform.

(7) Es darf nur das mitgelieferte oder vom Vermieter freigegebene Druck-Verbrauchsmaterial verwendet werden.

(8) Der Mietgegenstand bleibt jederzeit Eigentum des Vermieters. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 7a Funktionstest vor der Veranstaltung, technischer Support

(1) Funktionstest. Der Mieter nimmt den Mietgegenstand rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung in Betrieb und prüft, ob alles funktioniert, insbesondere ob der Drucker druckt. Rechtzeitig heißt: so früh (empfohlen am Tag der Abholung oder am Vortag der Veranstaltung), dass der Vermieter bei einer Störung noch vor der Veranstaltung Support leisten und Abhilfe organisieren kann.

(2) Technischer Support. Stellt der Mieter beim Test einen Fehler oder eine Störung fest, meldet er dies dem Vermieter unverzüglich über die in den Unterlagen genannte Support-Kontaktmöglichkeit. Der Vermieter leistet dann technischen Support (Ferndiagnose, Anleitung zur Behebung, soweit möglich Austausch oder andere Abhilfe vor dem Termin).

(3) Folgen eines unterlassenen Tests. Unterlässt der Mieter den rechtzeitigen Funktionstest oder meldet er eine dabei erkennbare Störung erst am Veranstaltungstag, haftet der Vermieter nicht für Ausfälle und deren Folgen, soweit diese bei rechtzeitigem Test und rechtzeitiger Meldung vermeidbar gewesen wären; ein Anspruch auf Minderung oder Erstattung nach § 10 Abs. 2 besteht insoweit nicht. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Störungen, die auch bei rechtzeitigem Test nicht erkennbar oder nicht vermeidbar waren, sowie die Haftung des Vermieters nach § 11 Abs. 1.

§ 8 Haftung des Mieters für Beschädigung, Verlust und Ausfall

(1) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust oder Zerstörung des Mietgegenstandes während der Mietzeit (von der persönlichen Übergabe an den Mieter bis zur persönlichen Rücknahme durch den Vermieter, § 6 Abs. 6), soweit er dies zu vertreten hat. Für das Verhalten von Gästen und sonstigen Dritten, denen er den Gebrauch des Mietgegenstandes ermöglicht oder Zugang gewährt, hat der Mieter wie für eigenes Verhalten einzustehen (§ 278 BGB). Für gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Mieter nicht.

(2) Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung stellt der Vermieter dem Mieter die erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung, belegt durch Reparaturrechnung oder Kostenvoranschlag. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, oder geht der Mietgegenstand verloren (auch durch Diebstahl), schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts (Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts abzüglich altersbedingter Wertminderung) zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Vermieter legt die Berechnung auf Verlangen offen.

(3) Kann der Mietgegenstand wegen einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung, eines Verlusts oder einer verspäteten Rückgabe für eine bereits verbindlich gebuchte Folgeveranstaltung nicht eingesetzt werden und steht kein Ersatzgerät zur Verfügung, ersetzt der Mieter dem Vermieter zusätzlich die dadurch entgangene Miete. Diese wird pauschal mit 80 % des für die ausgefallene Buchung vereinbarten Mietpreises angesetzt (20 % Abzug für ersparte Aufwendungen wie Verbrauchsmaterial, Übergabeaufwand und Zahlungsabwicklung). Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Vermieter weist die ausgefallene Buchung auf Verlangen nach (z. B. anonymisierte Auftragsbestätigung).

(4) Fehlendes oder über das gebuchte Kontingent hinaus verbrauchtes Druckmaterial und fehlendes Zubehör werden zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis berechnet.

(5) Zur Beweissicherung dokumentiert der Vermieter den Zustand des Mietgegenstandes bei Übergabe und bei Rücknahme (Fotodokumentation, Übergabeprotokoll gemäß Anlage 3); dem Mieter wird empfohlen, den Zustand bei Erhalt und vor der Rückgabe ebenfalls mit Fotos festzuhalten. Berechtigte Ersatzansprüche stellt der Vermieter dem Mieter mit Nachweis gesondert in Rechnung; der Mieter ist zur Zahlung binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung verpflichtet.

§ 9 Verspätete Rückgabe

(1) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht fristgerecht (§ 6 Abs. 3) zurück und hat er die Verspätung zu vertreten, berechnet der Vermieter für jeden angefangenen Tag der Verspätung eine Nutzungsausfall-Pauschale von 25 €, insgesamt höchstens das 1,5-fache des Mietpreises.

(2) Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens (insbesondere nach § 8 Abs. 3, wenn eine Folgebuchung ausfällt) bleibt vorbehalten; die Pauschale wird darauf angerechnet.

(3) Beruht die Verspätung auf Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z. B. ein unverschuldeter Unfall auf dem Rückweg oder eine kurzfristige Absprache mit dem Vermieter), fällt keine Pauschale an.

§ 10 Mängel, Ausfall, Ersatz

(1) Stellt der Mieter einen Mangel oder eine Funktionsstörung fest, meldet er dies dem Vermieter unverzüglich (E-Mail oder die in den Unterlagen genannte Support-Kontaktmöglichkeit) und stellt bei sicherheitsrelevanten Störungen die Nutzung ein. Der Vermieter leistet zunächst Hilfe per Ferndiagnose. Die Pflicht zum rechtzeitigen Funktionstest vor der Veranstaltung ergibt sich aus § 7a.

(2) Bei einem vom Vermieter zu vertretenden Ausfall vor oder während der Veranstaltung bemüht sich der Vermieter um kurzfristige Abhilfe (Ferndiagnose, Ersatzgerät, Ersatzteile). Gelingt das nicht rechtzeitig, erstattet der Vermieter den auf die ausgefallene Leistung entfallenden Anteil des Mietpreises, bei vollständigem Ausfall den gesamten Mietpreis. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 11.

(3) Störungen, die auf Bedienungsfehlern, fehlender oder ungeeigneter Stromversorgung, einem ungeeigneten Aufstellort (etwa Überhitzung des Druckers durch direkte Sonneneinstrahlung, § 7 Abs. 2) oder Eingriffen des Mieters oder seiner Gäste beruhen, sind kein Mangel des Mietgegenstandes.

§ 11 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für entgangene, nicht angefertigte oder verlorengegangene Foto-/Videoaufnahmen sowie für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen des Absatzes 2 begrenzt; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Vermieter haftet nicht für Störungen aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, § 13).

§ 12 Datenschutz, Foto- und Videoaufnahmen der Gäste

(1) Mit dem Mietgegenstand entstehen während der Veranstaltung Foto- und/oder Videoaufnahmen der Gäste. Der Mieter ist insoweit datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; er entscheidet über Zweck, Teilnehmerkreis und Verwendung der Aufnahmen.

(2) Der Mieter informiert seine Gäste in geeigneter Weise über die Anfertigung von Aufnahmen (z. B. durch den vom Vermieter mitgelieferten Hinweis-Aushang am Aufstellort) sowie über deren anschließende digitale Bereitstellung über die snapmate Cloud (Abs. 3) und holt erforderliche Einwilligungen ein (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO). Die Information der Gäste obliegt allein dem Mieter.

(3) Die Aufnahmen werden während der Veranstaltung lokal auf den Geräten der Fotobox gespeichert. Die während des Events erstellten Bilder – die Originalfotos sowie die für den Druck gestalteten Fotos (mit Layout) – werden dem Mieter nach der Veranstaltung digital über den Cloud-Dienst snapmate Cloud zum Abruf und Teilen (Download-Link/QR) bereitgestellt. Diese digitale Bereitstellung ist als eigener, kostenfreier Leistungsposten im Angebot bzw. Auftrag ausdrücklich ausgewiesen und wird vom Mieter mit der Auftragserteilung vereinbart. Wünscht der Mieter diese Bereitstellung nicht, teilt er dies vor dem Event mit; die Übergabe erfolgt dann auf anderem Weg (z. B. Download-Link oder Datenträger).

(4) Die Aufnahmen werden für die Bereitstellung auf Servern in der Europäischen Union verarbeitet und gespeichert (snapmate Cloud, Auftragsverarbeiter mit Serverstandort in der EU) und zusätzlich verschlüsselt auf einem Backup-Server in Deutschland (Hetzner, Rechenzentrum Falkenstein/Nürnberg) gesichert; die Verarbeitung erfolgt datenschutzkonform nach den Vorgaben der DSGVO. Die bereitgestellten Aufnahmen haben eine Laufzeit von 12 Monaten; sie beginnt mit dem Hochladen des zehnten Fotos, sonst 12 Monate nach dem Veranstaltungstermin. Nach Ablauf wird die Galerie automatisch gelöscht; der Mieter ist für den rechtzeitigen Download verantwortlich. Soweit der Vermieter dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Mieters verarbeitet, gilt ergänzend die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 2) nach Art. 28 DSGVO. Der Vermieter nutzt die Bildinhalte nicht zu eigenen Zwecken.

(5) Eine Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken des Vermieters erfolgt nur mit gesonderter, ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Personen.

§ 13 Höhere Gewalt

Können der Vermieter oder der Mieter die vertraglichen Leistungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Epidemien) nicht erbringen bzw. in Anspruch nehmen, sind beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit. Die Parteien bemühen sich vorrangig um eine kostenfreie Terminverschiebung. Ein Ausfall aufgrund höherer Gewalt, den keine Partei zu vertreten hat, löst keine Stornokosten nach § 5 aus; bereits gezahlte Beträge werden abzüglich bereits erbrachter, für den Mieter verwendbarer Leistungen und nachweislich entstandener Aufwendungen des Vermieters erstattet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Mieter Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts entzogen wird.

(4) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6) Verbraucherstreitbeilegung: Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet (§ 36 Abs. 3 VSBG) und nimmt daran nicht teil.


getMate (Marke snapmate Fotobox), Inhaber Sebastian Kallmeier, Meisenweg 5, 92711 Parkstein, info@snapmate.de

Zuletzt aktualisiert: 2026-09-25